Qualifizierte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie haben ihre Qualifikation gegenüber unabhängigen Institutionen nachgewiesen und unterliegen deren Aufsicht. Für die Durchführung von Bewertungsleistungen sollten Sie nur qualifizierte Sachverständige beauftragen, die über örtliche Marktkenntnisse verfügen. Die Qualifikation wird durch das Führen des WF – Logos und des HypZert- RundStempels als Nachweis aktueller Kompetenz in der Immobilienbewertung und Auszeichnung als zertifizierter Immobilienbewerter nach DIN EN ISO/IEC 17024 dokumentiert.

Wertermittlung ist nicht alleine theoretisch erlernbar (zumal es in diesem Bereich keinen genormten Ausbildungsweg gibt). Die in langjähriger Praxis gewonnenen Erfahrungen sind durch kein Studium zu ersetzen. Nur die Kombination von theoretischem Wissen und jahrelanger praktischer Erfahrung ermöglicht die Kompetenz, die ein anspruchsvoller Auftraggeber erwartet. Eine Zertifizierung setzt daher voraus, dass der Sachverständige nach einer fundierten theoretischen Ausbildung (z.B. einem einschlägigen Studium) mehrere Jahre intensive praktische Bewertungstätigkeit auf dem betreffenden Sachgebiet ausgeübt hat.

Aber nicht nur alleine die praktische Erfahrung unterscheidet die zertifizierte Sachverständigen von dem Hochschul- oder Akademieabsolventen. Die Pflicht zur Weiterbildung, die regelmäßige Überprüfung von Arbeitsproben und Wissensstand und die regelmäßige Rezertifizierung bewirken, dass die zertifizierte Sachverständige sich nicht auf einem einmalig erreichten Abschluss „ausruhen“ kann, sondern gezwungen ist, ihr Fachwissen ständig aktuell zu halten und sich mit den jeweils neuesten bewertungstheoretischen Erkenntnissen auseinanderzusetzen.

Viele Auftraggeber möchten möglichst von einer unabhängigen und kompetenten Stelle wissen, ob die von ihnen beauftragten Personen qualifiziert sind und ob die von diesen erbrachten Leistungen ihren Qualitätsansprüchen genügen. Dies gilt auch für Grundstücksbewertungssachverständige und deren Gutachten, die z.B. in Scheidungsfällen, Erbauseinandersetzungen, bei Beleihungsabsicht oder einfach nur zum Zwecke der Vermögensübersicht erstellt werden sollen und kann mit der Qualifikation nachgewiesen werden.